3.3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 erklärte der Beschuldigte die Anschlussberufung betreffend die Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Übernahme der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr und Kosten der amtlichen Verteidigung) durch die Gerichtskasse. 3.5. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erstattete der Beschuldigte die Begründung der Anschlussberufung sowie die Berufungsantwort und stellte die folgenden Anträge: