4. Es seien in vollumfänglicher Aufhebung von Ziff. 3 und 4 die Verfahrenskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." 3.2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde den Parteien die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens mitgeteilt.