Indem der Beschuldigte, im Wissen um seine Meldepflichten, die vorgenannten Einkünfte dem Sozialdienst der Gemeinde Q._____ nicht meldete und somit verschwieg, täuschte er die Gemeinde Q._____ derart, dass diese dem Beschuldigten sowie seiner Ehefrau weiterhin die mit Verfügung vom 12. Juli 2021 festgesetzten Sozialhilfeleistungen ausrichtete. Dies wusste und wollte der Beschuldigte bzw. hielt es zumindest für möglich und nahm es in Kauf.