Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.3 (ST.2023.77; STA.2022.6929) Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 28. März 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt: " Tatort: […] (Wohnort des Beschuldigten) Tatzeitraum: Montag, 16. August 2021 / Montag, 23. August 2021 / Donnerstag, 26. August 2021 Dienstag, 1. Februar 2022 bis Dienstag, 31. Mai 2022 Deliktsbetrag: 17'578.90 Der Beschuldigte bezieht gemeinsam mit seiner Ehefrau C._____ (se- parate Anklage) seit dem 1. Oktober 2016 materielle Hilfe in der Ge- meinde Q._____. In der Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe wur- den der Beschuldigte und seine Ehefrau umfassend über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere ihre Mitwirkungs- und Meldepflicht bei ver- änderten Verhältnissen aufmerksam gemacht. Diese nahmen sie am 22. September 2016 bzw. 23. September 2016 unterschriftlich zur Kenntnis. In der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2021 wurden der Beschuldigte und die Ehefrau von der D._____ Aargau betreut. Per 1. Februar 2021 änderte die Zuständigkeit und das Ehepaar wird seit- her direkt von der Abteilung Soziales der Gemeinde Q._____ betreut. Mit Verfügung der Abteilung Sozialdienst der Gemeinde Q._____ vom 12. Juli 2021 wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau unter Ziffer 6 nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede Verän- derung in ihren persönlichen und/oder finanziellen Verhältnissen um- gehend dem Sozialdienst zu melden ist. Kurze Zeit später im August 2021 unterzeichnete der Beschuldigte den Einsatzvertrag mit der E._____ GmbH als Belader bei der F._____ AG in R._____ in welchem ihm ein Bruttolohn pro Stunde von CHF 25.00 zugesichert wurde. Dort leistete er am 16. / 23. und 26. August 2021 Arbeitseinsätze. Am 11. Januar 2022 unterzeichnete der Beschuldigte sodann den Arbeitsvertrag mit der G._____ AG in S._____, in welchem ihm ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4'000.00 (13. Monats- löhne) zugesichert wurde. Am 1. Februar 2022 nahm der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der G._____ AG als Reinigungskraft auf und arbei- tete dort bis am 31. Mai 2022. Erst im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bei der Abteilung Sozi- ales in Q._____ am 7. Juni 2022, wobei es um die Besprechung der weiteren beruflichen und sprachlichen Integration der Eheleute ging, legte der Beschuldigte sein zwischenzeitlich wieder beendetes Arbeits- verhältnis bei der G._____ AG offen. Dabei wurde auch das Arbeitsver- hältnis mit der E._____ GmbH in T._____ bekannt. -3- Obwohl dem Beschuldigten und seiner Ehefrau bekannt war, dass sie jede Veränderung in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen umgehend der unterstützenden Behörde konkret der Abteilung Sozia- les der Gemeinde Q._____ melden mussten, unterliessen es der Be- schuldigte und seine Ehefrau, die Einkünfte, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom August 2021 (16./23./26. August 2021) aus dem Ar- beitsverhältnis bei der E._____ GmbH in T._____ (Einsatzfirma H._____ AG) und im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. Mai 2022 aus der Arbeitstätigkeit bei der G._____ AG in S._____ erzielte, zu mel- den. Namentlich erzielte der Beschuldigte aus diesen nicht gemeldeten Arbeitsverhältnissen im August 2021 ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 638.70 bzw. im Zeitraum vom Februar 2022 bis Mai 2022 ein Nettoeinkommen inkl. Kinderzulagen in der Höhe von CHF 16'940.20. Gesamt erzielte der Beschuldigte demnach im genannten Zeitraum ein Nettoeinkommen von CHF 17'578.90. Indem der Beschuldigte, im Wissen um seine Meldepflichten, die vor- genannten Einkünfte dem Sozialdienst der Gemeinde Q._____ nicht meldete und somit verschwieg, täuschte er die Gemeinde Q._____ der- art, dass diese dem Beschuldigten sowie seiner Ehefrau weiterhin die mit Verfügung vom 12. Juli 2021 festgesetzten Sozialhilfeleistungen ausrichtete. Dies wusste und wollte der Beschuldigte bzw. hielt es zu- mindest für möglich und nahm es in Kauf. Der Beschuldigte und seine Ehefrau bezogen im Tatzeitraum somit zu Unrecht insgesamt CHF 17'578.90 an materieller Hilfe von der Ge- meinde Q._____. Dadurch entstand der Gemeinde Q._____ ein finan- zieller Schaden in gleichem Umfang." 2. 2.1. Am 23. August 2023 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie seine Ehefrau als beschuldigte Personen befragt wurden. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 23. Au- gust 2023: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe, leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 750.00 verurteilt. -4- 2.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen vollzogen. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'100.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'367.85 d) andere Auslagen Fr. 75.00 Total Fr. 8'142.85 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Betrag von Fr. 1'775.00 zur Hälfte, somit der Betrag von Fr. 887.50, auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'367.85 (inkl. Fr. 455.25 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'367.85 (inkl. Fr. 455.25 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zu- gesprochen." 2.3. Mit Eingabe vom 4. September 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufung an. 3. 3.1. Nachdem das schriftlich begründete Urteil der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau am 20. Dezember 2023 zugestellt worden war, erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Eingabe vom 9. Januar 2021 die Berufung und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei der Beschuldigte in vollumfänglicher Aufhebung der Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 23. August 2023 des mehrfa- chen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. -5- 2. Es sei der Beschuldigte in vollumfänglicher Aufhebung der Ziff. 2.1 und 2.2 und in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 900.00, er- satzweise 30 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. 3. Es sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. 4. Es seien in vollumfänglicher Aufhebung von Ziff. 3 und 4 die Verfah- renskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." 3.2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde den Parteien die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens mitgeteilt. 3.3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungs- erklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 erklärte der Beschuldigte die Anschluss- berufung betreffend die Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Übernahme der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr und Kosten der amtlichen Verteidigung) durch die Gerichtskasse. 3.5. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erstattete der Beschuldigte die Begrün- dung der Anschlussberufung sowie die Berufungsantwort und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 23. August 2023 vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. In Abänderung der Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 23. August 2023 seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, -6- bestehend aus der Gerichtsgebühr, der Anklagegebühr, den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie den Auslagen, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates." 3.6. Am 29. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau richtet sich gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Qualifikation des mehrfachen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe als (jeweils) leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Sie beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a Abs. 1 StGB sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, einer Verbindungsbusse sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen vollumfänglichen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend angefochten und zu über- prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige An- gaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Be- zugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der -7- Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbe- standsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Un- terlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Un- terschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garan- tenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden. Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden sowie ein Motivations- zusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – wie auch beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a StGB insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvoll- ständigen Angaben an sich. Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 148a StGB). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen vo- raus. Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Inte- resse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgebe- rischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tat- umstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird. Die untere Mindestgrenze liegt bei Fr. 3'000.00, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen ist. Die Ober- grenze ist bei Fr. 36'000.00 festgelegt, bei deren Überschreitung ein leich- ter Fall grundsätzlich ausscheidet, ausser es liegen im Sinne einer Aus- nahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken. Zu denken ist bei- spielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in einem Zustand -8- sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Im mittleren Bereich zwischen der Unter- und Obergrenze, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB entsprechend die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter aus- fallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbe- gehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhält- nisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkompo- nenten. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 ff.). Aus dieser bundesgericht- lichen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass für die Annahme eines leichten Falls ein noch leichtes Tatverschulden genügt und kein sehr leich- tes Verschulden bzw. keine sehr geringe kriminelle Energie verlangt wird. Dies trägt auch der – bei Fehlen eines leichten Falls – gravierenden Kon- sequenz der obligatorischen Landesverweisung und dem Umstand, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Lan- desverweisung führen (im Gegensatz zum Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB, welcher mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet) ist, um Verbrechen handelt, Rechnung (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.113 vom 18. April 2023 E. 7.2.2 und Urteil des Obergerichts Zürich SB200113 vom 10. September 2020 E. 2.3.1). 3. 3.1. 3.1.1. Es ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. September 2016 ein Gesuch um materielle Hilfe stellte (act. 138 ff.). Das Gesuch enthielt u.a. das Beiblatt "Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe" mit Ausführungen u.a. zur Mitwirkungs- und Melde- pflicht, welches der Beschuldigte am 22. September 2016 ebenfalls unter- zeichnete (act. 148). Die Ehefrau des Beschuldigten stellte am 23. Septem- ber 2016 ebenfalls ein Gesuch um materielle Hilfe (act. 143 ff.). Der Be- schuldigte und seine Ehefrau erhielten ab dem 1. Oktober 2016 materielle Hilfe der Gemeinde Q._____, wobei diese separat ausgerichtet wurde. Beide wurden in den betreffenden Verwaltungsentscheiden der Gemeinde Q._____, Abteilung Soziales, vom 10. Oktober 2016 u.a. darauf hingewie- sen, dass sie Änderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sofort zu melden hätten (act. 328 ff. und 332 ff.). Die Betreuung erfolgte zunächst durch die D._____ Aargau (vgl. act. 296 ff.). Nach Übernahme -9- der Betreuung ab Februar 2021 und Feststellung, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau verheiratet seien, verfügte die Gemeinde Q._____, Ab- teilung Soziales, mit Verwaltungsentscheid vom 12. Juli 2021, dass dem Beschuldigten und seiner Ehefrau ab dem 23. Februar 2021 gemeinsam Sozialhilfeleistungen von monatlich Fr. 4'188.00 (abzüglich sämtlicher Ein- kommen, zuzüglich Einkommensfreibetrag, Integrationszulage, Selbstbe- halte und Krankenkassenfranchise) ausgerichtet werden. Zudem wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau erneut (in Fettdruck) darauf hingewie- sen, dass Veränderungen der persönlichen und/oder finanziellen Situation umgehend der Abteilung Soziales Q._____ mitzuteilen seien (act. 160 ff.). Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte am 16., 23. und 26. August 2021 bei der F._____ AG als Belader tätig war (act. 27 ff.), wofür er einen Lohn von Fr. 731.50 brutto bzw. Fr. 638.70 netto erhielt (act. 30 und 183 ff.). Von Februar bis Mai 2022 war er unbefristet mit einem 100%-Pensum bei der G._____ AG als Mitarbeiter Reinigung angestellt, wobei er insge- samt einen Nettolohn von Fr.16'940.20 erhielt (act.174 ff.,179 ff., 245, 248, 251 und 254). Sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau meldeten die genannten Einkünfte des Beschuldigten von insgesamt netto Fr. 17'578.90 der Gemeinde Q._____ zunächst nicht. Entsprechend wurden dem Beschuldigten und seiner Ehefrau ungekürzte Sozialhilfebeträge in bisheriger Höhe ausgerichtet. Gemäss Strafanzeige des Gemeinderats Q._____ vom 30. August 2022 (act. 130 ff.) erklärte der Beschuldigte erst anlässlich eines Gesprächs zur weiteren beruflichen und sprachlichen In- tegration vom 7. Juni 2022, dass er Arbeit gefunden habe. Anlässlich eines weiteren Gesprächs vom 14. Juni 2022 habe er die einverlangten Unterla- gen mitgebracht und zudem angegeben, auch im Jahr 2021 einzelne Tage gearbeitet zu haben (act. 130 ff.). Es kann zudem auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (E. 2.3) verwiesen werden. 3.1.2. Damit unterliessen es der Beschuldigte und seine Ehefrau (zumindest zu- nächst), der Gemeinde Q._____ Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 17'578.90 zu melden, worauf diese irrtümlich weiterhin materielle Hilfe in bisheriger Höhe ausrichtete. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (E. 2.4.2) hätte dem Ehepaar vom erzielten Einkommen gemäss § 20a Abs. 2 der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau (SPV) ein monatli- cher Freibetrag von Fr. 400.00 sowie gemäss Ziffer C.6.3 der SKOS-Richt- linien ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 8.00 bis 10.00 pro Mahlzeit; Fr. 30.00 bei drei Arbeitstagen und Fr. 870.00 bei 87 Arbeitstagen) und der Mehrkosten für den Arbeitsweg (A- Welle-Monatsabo Fr. 125.00 für 4 Monate sowie an 3 Tagen Zugticket nach - 10 - R._____ bzw. U._____ à Fr. 23.60) zugestanden. Im August 2021 arbeitete der Beschuldigte jedoch lediglich 3 ganze Tage, womit der Einkommens- freibetrag gemäss § 20a Abs. 2 SPV für diesen Monat (entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz, welche einen Einkommensfreibetrag (EFB) von Fr. 400.00 in Abzug brachte) lediglich mit Fr. 60.00 zu berücksichtigen ist. Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau wurden damit zu hohe Sozialhilfe- leistungen von insgesamt Fr. 14'448.10 ausgerichtet. Davon entfallen Fr. 477.90 auf die drei Arbeitseinsätze im August 2021 (Einkommen von Fr. 638.70 abzüglich 60.00 EFB, Fr. 30.00 Kosten Verpflegung und Fr. 70.80 Kosten Arbeitsweg) und Fr. 13'970.20 auf die Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 (Einkommen von Fr. 16'940.20 abzüglich Fr. 1'600.00 EFB, Fr. 870.00 Kosten Verpflegung und Fr. 500.00 Kosten Arbeitsweg). 3.1.3. 3.1.3.1. Der Beschuldigte lässt in der Anschlussberufungsbegründung ausführen, dass er kaum Deutsch spreche und ihm selbst einfachste Konversationen schwer fallen würden. Für Besprechungen mit dem Sozialamt, Einvernah- men bei der Polizei und vor Gericht sowie Besprechungen mit dem Vertei- diger habe jeweils ein Dolmetscher hinzugezogen werden müssen. Erst recht sei er nicht in der Lage, deutsche Texte zu lesen oder zu verstehen. Das lateinische Alphabet könne er nicht lesen. Vor diesem Hintergrund könne nicht darauf geschlossen werden, dass er die Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe (act. 151) und die Verfügung der Gemeinde Q._____ vom 12. Juli 2021 (act. 160 ff.), welche beide in deutscher Sprache verfasst seien, verstanden habe und er über seine Mitwirkungs- und Meldepflicht informiert gewesen sei. Da er den Text gar nicht habe lesen und auch nicht in den Grundzügen habe verstehen können, hätten sich ihm auch keine Unklarheiten oder Verständigungsprobleme offenbart, die Nachfragen hät- ten provozieren können. Auch die unterschriftliche Bestätigung des Erhalts des Beiblatts "Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe" bestätige nicht, dass er effektiv über Bestand und Umfang der Meldepflichten orientiert ge- wesen sei. Seitens der Sozialhilfebehörde seien einfachste Bemühungen in Bezug auf die Aufklärung des Betroffenen über seine Pflichten ausge- blieben, weshalb auch kein Platz bleibe, um von ausbleibenden Nachfra- gen des Sozialhilfeempfängers darauf zu schliessen, dass er sich seiner Pflichten bewusst sei bzw. sein müsse. Auch aus den übrigen Akten und Beweismitteln lasse sich nicht erstellen, dass er konkrete Kenntnisse über die ihm obliegenden Meldepflichten gehabt habe. Die Vorinstanz habe kor- rekt erkannt, dass die Aktennotizen der Gemeinde Q._____ betreffend an- gebliche Gespräche mit den beiden Mitbeschuldigten im Strafprozess nicht verwertbar seien (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsantwort S. 4 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte kein Deutsch verstehe und auch zur Verständigung mit Ärzten - 11 - einen Freund beiziehen müsse (Ergänzung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung, S. 2). Die Aktennotiz über die angeblichen Gespräche bei der Gemeinde sei mangels hinreichender Beachtung des nemo-tene- tur-Grundsatzes im Strafprozess nicht verwertbar. Der Beschuldigte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht selbst belasten müsse. Es fehle weiter der Hinweis, dass der Dolmetscher zur wahrheitsgetreuen Übersetzung angehalten worden sei. Das Protokoll sei zudem nicht durch den Beschuldigte bzw. die Ehefrau unterzeichnet und diesen auch nicht rückübersetzt worden. Eine Nichtauskunft sei seitens der Gemeinde nicht geduldet worden, womit eine Zwangssituation bestanden habe (Plädoyer S. 6). 3.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtete die Aktennotiz vom 14. Juni 2022 anlässlich der Berufungsverhandlung als verwertbar, zumal keine Belehrung über die Mitwirkungspflichten zu finden sei und die darin festgehaltenen Aussagen nicht auf einen Aussagezwang hindeuten wür- den (Plädoyer S. 3). 3.1.3.3. Aus den Akten gehen sprachliche Schwierigkeiten des Beschuldigten und seiner Ehefrau hervor. Auch wenn offenbar eine gewisse Verständigung möglich war, machten die Sprachprobleme etwa die Ansetzung des zwei- ten Gesprächs vom 14. Juni 2022 im Beisein eines Dolmetschers notwen- dig. Zudem wies die D._____ Aargau in ihrem Übergabebericht vom 3. De- zember 2020 darauf hin, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau Unter- stützung bei der Erledigung administrativer Aufgaben benötigen würden (act. 158 f., 131). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten und seiner Ehefrau Schwierigkeiten bereitete, den In- halt des unterzeichneten Gesuchs um materielle Hilfe sowie der dazuge- hörigen Merkblätter und der nachfolgenden Verfügungen im Einzelnen zu verstehen sowie die darin enthaltenen Weisungen umzusetzen. Indessen kann gemäss den Akten nicht von gänzlich fehlenden Deutschkenntnissen im Tatzeitpunkt ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2014 in der Schweiz lebt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3) und bereits diverse Deutschkurse besucht hat. Gemäss Übergabebericht der D._____ Aargau vom 3. Dezember 2020 erreichte er im Jahr 2020 das Niveau A2 2/4 (act.158). Es kann damit nicht von vorneherein davon aus- gegangen werden kann, dass der Beschuldigte etwa die Ausführungen im (nur wenige Wochen vor dem ersten Arbeitseinsatz im August 2021 erlas- senen) Verwaltungsentscheid der Gemeinde Q._____ vom 12. Juli 2021, in welchem (fett gedruckt) erneut darauf hingewiesen wurde, dass Verän- derungen der persönlichen und/oder finanziellen Situation umgehend der Abteilung Soziales Q._____ mitzuteilen seien (act. 163), in keiner Weise verstanden habe. Im Übrigen musste sich dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, welche bereits seit dem Jahr 2016 Sozialhilfe bezogen, auch - 12 - aufdrängen, dass sich der ausgerichtete Betrag an den persönlichen finan- ziellen Verhältnissen orientiert und dieser bei zusätzlichen Einnahmen an- gepasst wird, was eine Meldung einer entsprechenden Veränderung erfor- dert. Die Ehefrau des Beschuldigten gab sodann bereits anlässlich des Ge- sprächs vom 14. Juni 2022 an, ihrem Mann gesagt zu haben, dass er die gefundene Arbeit melden müsse, sie sich aber nicht habe einmischen dür- fen (Aktennotiz, act. 171). Ihre Aussagen zum erzielten Einkommen zu ergingen freiwillig zur Sicherung des Anspruchs auf Sozialhilfe und in Aus- übung der Mitwirkungspflicht. Druck und Zwang seitens der Sozialhilfebe- hörde (etwa durch Androhung von Straffolgen bei Nichtmitwirkung) ist den Akten indessen nicht zu entnehmen und wird auch vom Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau nicht geschildert, womit die Aktennotiz – entgegen der An- sicht der Vorinstanz (E. 2.3.1) sowie des Beschuldigten – trotz des fehlen- den Hinweises auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO verwertbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1). Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Aussagen der Ehefrau, mit welchen sie sich im Übrigen auch selbst belastete, nicht zutreffen sollten. Insgesamt ist damit davon auszu- gehen, dass auch dem Beschuldigten bekannt war, dass veränderte finan- zielle Verhältnisse zu melden sind. 3.1.4. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau das in den Monaten August 2021 (Fr. 638.70) sowie Februar bis Mai 2022 (Fr. 16'940.20) erzielte Einkommen des Beschuldigten von insgesamt Fr. 17'578.90 trotz grundsätzlicher Kenntnis der sofortigen Meldepflicht der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q._____ zunächst nicht meldeten, so dass diese für die betreffenden Monate Sozialhilfe im Betrag von insgesamt Fr. 14'448.10 (Fr. 477.90 für August 2021 und Fr. 13'970.20 für Februar bis Mai 2022) zu viel ausbezahlte. 3.2. 3.2.1. Indem der Beschuldigte und seine Ehefrau es unterliessen, ihre verbes- serte finanzielle Lage der Sozialhilfebehörde umgehend zu melden, täusch- ten sie die Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q._____ i.S.v. Art. 148a StGB, was dazu führte, dass ihnen zu hohe Sozialhilfebeträge ausgerichtet wurden. Die Gemeinde erlitt dadurch einen Schaden in der Höhe der zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 14'448.10. Da – wie bereits ausgeführt – gemäss Art. 148a StGB der durch die Tathandlung (vorliegend ein Unterlassen) herbeigeführte Erfolgseintritt bestraft wird, und nicht das Abgeben von unwahren oder unvollständigen Angaben oder das Ver- schweigen von Veränderungen, ist der Deliktsbetrag (entgegen der An- klage und der in der Berufung [ohne weitere Ausführungen hierzu] vertre- tenen Ansicht, Berufungsbegründung S. 2) auf Fr. 14'448.10 zu korrigieren. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt. - 13 - 3.2.2. 3.2.2.1. In der Begründung der Anschlussberufung wird ausgeführt, es lasse sich zumindest nicht erstellen, dass der Beschuldigte seinen Meldepflichten mit Absicht nicht nachgekommen sei, um die Vertreter der Gemeinde Q._____ zu täuschen und ihm nicht zustehende Gelder der Sozialhilfe zu erhalten, da er in diesem Fall seine Arbeitsstelle nicht von sich aus erwähnt, sondern diese verschwiegen hätte. Es habe damit keine Täuschungsabsicht bestan- den (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsantwort S. 7 f.). In der Berufungsverhandlung wurde zudem ausgeführt, dass die Kommu- nikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau mit der Ge- meinde Q._____ faktisch einzig über mündliche Gespräche funktioniert habe und folgerichtig auch so erfolgt sei (Ergänzung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung, S. 1). 3.2.2.2. Dem Beschuldigten war aufgrund des obigen Beweisergebnisses trotz sei- ner bescheidenen Sprachkenntnisse grundsätzlich bekannt, dass Ein- künfte der Sozialhilfebehörde zu melden sind. Er unterliess jedoch eine der- artige Meldung und informierte sich auch nicht bei der Sozialhilfebehörde über ein korrektes Vorgehen, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen, was ihm ohne Weiteres (auch ausserhalb der vorgesehenen Gespräche) mög- lich gewesen wäre. Insbesondere wurde er auch nicht tätig, als die Ehefrau ihm mitteilte, dass seine Arbeitstätigkeit bereits in der Probezeit zu melden sei und traf auch keine weiteren Abklärungen hierzu. Damit nahm der Be- schuldigte zumindest in Kauf, dass er seiner Meldepflicht nicht nachkom- men könnte und die Sozialhilfebehörde irrtümlicherweise zu hohe Beträge ausrichten würde. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt ist. 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach begangen hat. Insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Arbeitseinsätzen im August 2021 bzw. von Februar bis Mai 2022 ist davon auszugehen, dass er jeweils voneinander unabhängig den Entschluss fasste, seine Arbeitstätigkeit nicht zu melden und sich auch nicht weiter über das korrekte Vorgehen zu informieren. 3.3. 3.3.1. Umstritten ist, ob es sich vorliegend noch um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt. - 14 - 3.3.2. 3.3.2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Arbeitseinsatzes im August 2021 fest, dass die Deliktssumme von Fr. 137.90 weniger als Fr. 3'000.00 betrage, womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen sei (E. 2.5.2). Die Deliktssumme betreffend die Tätigkeit von Februar bis Mai 2022 betrage Fr. 13'970.20 und liege im unteren Mittelbereich der vom Bundesgericht festgesetzten Be- träge von Fr. 3'000.00 und Fr. 35'999.99. Der Beschuldigte habe den Tat- bestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Mel- dung verbesserter Verhältnisse erfüllt, was für die Bejahung eines leichten Falls spreche. Die Dauer des Verschweigens sei mit vier Monaten nur kurz gewesen und die Ehegatten hätten die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten von sich aus offengelegt und auch Belege wie den Arbeitsvertrag und Lohn- abrechnungen freiwillig herausgegeben. Konkrete Täuschungen oder Ver- suche, das Einkommen durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, habe der Beschuldigte nicht unternommen. Insgesamt sei die aufgewen- dete kriminelle Energie als gering einzustufen und es liege auch hinsichtlich der Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor (E. 2.5.3). 3.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Berufungsbegründung aus, dass die Aufteilung und separate Prüfung der Deliktszeiträume unzu- lässig sei. Die Beurteilung habe über den gesamten Deliktszeitraum zu er- folgen. Der Deliktsbetrag von Fr. 17'578.90 liege im mittleren Zwischenbe- reich, in welchem nicht leichthin ein leichter Fall anzunehmen sei. Es habe eine vertiefte Prüfung der Umstände des konkreten Falles zu erfolgen. Der Sozialdienst habe erst im Juni 2022 anlässlich eines persönlichen Ge- sprächs von den Arbeitstätigkeiten im August 2021 sowie im Februar bis Mai 2022 erfahren. Ohne den Gesprächstermin wären die verschwiegenen Arbeitstätigkeiten wohl über einen längeren Zeitpunkt unentdeckt geblie- ben, was für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie spreche. In den Mo- naten Februar bis Mai 2022 hätten die Ehegatten durchschnittlich Einkünfte von Fr. 4'235.00 erzielt, was sogar den berechneten monatlichen Sozialhil- febedarf von Fr. 4'188.00 übersteige. Damit hätten sie sich über einen län- geren Zeitraum einen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstandard leisten können. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bzw. seine Ehefrau während des angeklagten Tatzeitraums nicht bloss eine Tätigkeit, sondern Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern verschwiegen hätten. Bereits im Jahre 2021 seien gegen den Beschuldigten bzw. seine Ehefrau Sanktionen ergriffen worden, da sie das Geld für die Fremdbetreuung der Kinder sowie für die Miete für August 2021 anderweitig ausgegeben hätten. Dieses Ver- halten sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Insge- samt könne nicht mehr von einer bloss geringen kriminellen Energie - 15 - gesprochen werden und es sei ein nur leichtes Tatverschulden zu vernei- nen (Berufungsbegründung S. 3 f.; vgl. auch Plädoyer Berufungsverhand- lung). 3.3.2.3. Der Beschuldigte lässt mit Berufungsantwort ausführen, dass – sollte tat- bestandsmässiges Verhalten als erstellt angesehen werden – von leichten Fällen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe auszuge- hen sei. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geforderte ge- samthafte Beurteilung widerspreche ihrem Antrag einer Verurteilung we- gen mehrfacher Tatbegehung. Ein Dauerdelikt falle aufgrund der räumli- chen, zeitlichen und inhaltlichen Unterschiede zwischen der Arbeitstätigkeit im August 2021 und derjenigen von Februar bis Mai 2022 ausser Betracht. Es sei damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Deliktszeit- räume aufgeteilt und separat beurteilt habe. Die erzielten Einkünfte seien – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – nicht mit den zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen und damit den Delikts- beträgen gleichzusetzen. Der Gemeinde Q._____ sei im Umfang der Ein- kommensfreibeträge nach § 20a Abs. 2 SPV AG sowie der Mehrkosten der Erwerbstätigkeit in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 3'470.80 kein Schaden entstanden. Der Deliktsbetrag bezüglich der Einkünfte im August 2021 liege klar unter dem Schwellenwert von Fr. 3'000.00. Betreffend die Einkünfte im Jahr 2022 bewege sich der Deliktsbetrag zwar über dem un- teren, aber deutlich unter dem oberen Schwellenwert. Der Deliktsbetrag sei für die Beurteilung, ob ein leichter oder schwerer Fall vorliege, ohnehin nur bedingt aussagekräftig, da die Schwellenwerte viel schneller überschritten würden, wenn es um den Bezug von Sozialhilfe für eine gesamte Familie gehe. Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliege, sei nicht die Dauer des Verschweigens, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs massgeblich. Diese sei vorliegend als sehr kurz bis kurz zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe seine Anstellung gegenüber den Behörden von sich aus offengelegt und danach auch die entsprechenden Belege wie Arbeitsvertrag und Lohnab- rechnungen herausgegeben. Es sei deshalb von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Der Zeitpunkt des Gesprächs sei weniger relevant, da der Umstand, dass die Behörde ein Gespräch betreffend die berufliche Integration angesetzt habe, einen Betroffenen auch veranlassen könne, mit der Orientierung der Behörden über seine aktuellen Verhältnisse noch zu- zuwarten. Die Vorinstanz habe die Höhe des Deliktsbetrags und die Dauer des Bezugs berücksichtigt. Damit sei auch die potenzielle Erhöhung des Lebensstandards erfasst worden und könne nicht erneut zulasten des Be- schuldigten angeführt werden. Was die angeblich unbezahlten Rechnun- gen betreffend Fremdbetreuungskosten oder Mietkosten angehe, so sei dies nicht belegt und auch nicht ersichtlich, was diese mit dem vorliegenden Fall zu tun hätten. Sollte dies den Tatsachen entsprechen, würde dies ein- zig die Überforderung des Beschuldigten mit administrativen Belangen - 16 - belegen und keine kriminelle Energie. Dem Beschuldigten sei denn auch nie strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen worden. Täterkompo- nenten seien überdies nicht miteinzubeziehen. Im Übrigen ignoriere die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die vorinstanzlichen Erwägungen, dass bei einer Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirt- schaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen in der Regel von ei- nem leichten Fall auszugehen sei. Die Vorinstanz lasse in ihrer Beurteilung unberücksichtigt, dass der Beschuldigte kein Deutsch spreche und nie in verständlicher Form über Bestand und Umfang seiner Meldepflichten ori- entiert worden sei. Dies spräche zumindest (wenn nicht darauf geschlossen werde, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei) für ein leichtes Tat- verschulden und damit für einen leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Wenn kein leichter Fall vorliege drohe die Landesverweisung, was die Vo- rinstanz nicht erwähne. Beim Vergehen des Sozialhilfemissbrauchs handle es sich (anders als bei den meisten Katalogdelikten, welche zu einer obli- gatorischen Landesverweisung führen) nur um ein leichtes Vergehen mit einer Maximalstrafe von einem Jahr. Ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB sei daher nicht nur bei sehr leichtem, sondern auch noch bei leichtem Verschulden zu bejahen (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsant- wort S. 9 ff.). 3.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des mehrfach erfüllten Tatbe- stands von Art. 148a StGB die separate Beurteilung des Vorliegens eines leichten Falls i.S.v. Art. 148a StGB zu erfolgen hat. 3.3.4. Der Deliktsbetrag für die drei Arbeitseinsätze im August 2021 beträgt nach dem Gesagten Fr. 477.90 (vgl. E. 3.1.2) und bewegt sich damit weit unter dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzbetrag von Fr. 3'000.00 bis zu welchem stets ein leichter Fall anzunehmen ist (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Mit der Vorinstanz ist damit diesbezüglich von einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. 3.3.5. Betreffend die Monate Februar bis Mai 2022 liegt ein Deliktsbetrag von Fr. 13'970.20 vor. Dabei handelt es sich zwar um einen nicht unerheblichen Betrag. Dieser liegt jedoch immer noch im unteren Mittelbereich der vom Bundesgericht festgelegten Grenzbeträge von Fr. 3'000.00 und Fr. 36'000.00. Entsprechend sind die weiteren Tatumstände zu prüfen und zu eruieren, ob das Verschulden in einem Mass herabgesetzt ist, welches die Anwendung des privilegierten Falls rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3; BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 ff.). - 17 - Der Beschuldigte und seine Ehefrau erfüllten den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse, was nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung für einen leichten Fall sprechen kann (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 m.w.H.). Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. Juni 2022 legten sie die Anstellung des Beschuldigten von sich aus offen. Dass das Ge- spräch zur Klärung der beruflichen (und sprachlichen) Integration angesetzt wurde, vermag daran – soweit dies dem Beschuldigten und seiner Ehefrau überhaupt bekannt gewesen sein sollte – nichts zu ändern. Der Beschul- digte und seine Ehefrau versuchten in keiner Weise irgendwelche Ver- schleierungshandlungen vorzunehmen, was ebenfalls zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt die Dauer des Verschweigens und damit des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs, welche mit vier Monaten noch als relativ kurz zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3). Der Umstand, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau trotz bekannter Schwierigkeiten bei der Erledigung administ- rativer Aufgaben und sprachlicher Defizite nicht umfassender und allenfalls unter Beizug übersetzter Dokumente oder eines Dolmetschers begleitet wurden, vermag keine das Verschulden mildernde Mitverantwortung der Behörde zu begründen, zumal der Beschuldigte und seine Ehefrau durch- aus in der Lage gewesen wären, bei Unklarheiten nachzufragen, was sie – trotz Kenntnis der grundsätzlichen Meldepflicht – unterliessen. Es ist jedoch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt haben (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6). Dass der Beschuldigte und seine Ehefrau bereits im Jahr 2021 Einkünfte nicht gemeldet hatten (vgl. E. 3.3.4), wirkt sich leicht erschwerend aus. Angesichts der damaligen Tat- umstände – eventualvorsätzliches Unterlassen der Meldung von drei Ar- beitseinsätzen und einem Deliktsbetrag von insgesamt lediglich Fr. 477.90, Meldung von sich aus zusammen mit der Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 und ohne weitere Verschleierungshandlungen – wird das Ver- schulden dadurch indessen nicht deutlich erhöht. Nicht verschuldenserhö- hend zu berücksichtigen ist die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeführte bestimmungswidrige Verwendung von Geldern, welche die di- rekte Bezahlung von Miete, Krankenkasse und Fremdbetreuung zur Folge gehabt habe, zumal die genauen Umstände im vorliegenden Verfahren weitgehend unbekannt geblieben sind und in diesem Zusammenhang we- der dem Beschuldigten noch seiner Ehefrau strafrechtlich relevantes Ver- halten vorgeworfen wurde. Insgesamt ist die vom Beschuldigten und seiner Ehefrau aufgewendete kriminelle Energie noch als gering einzustufen, was auch mit der (wie erwähnt) im unteren Mittelbereich einzuordnenden De- liktssumme zu vereinbaren ist. Damit ist – mit der Vorinstanz – ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen. 3.3.6. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder - 18 - der Sozialhilfe i.S. eines leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. Da- ran würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn (wie von der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht) die zu viel ausbezahlten Sozial- hilfeleistungen gesamthaft beurteilt würden, zumal (auch in diesem Fall) der Deliktszeitraum vom August 2021 kaum ins Gewicht fallen würde und die von Februar bis Mai 2022 aufgewendete kriminelle Energie – wie in E. 3.3.4 f. ausgeführt – noch als leicht zu bezeichnen wäre. 4. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich, womit der Beschuldigte des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, leichter Fall, ge- mäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. 5. 5.1. Der Tatbestand gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bedroht (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist eine Gesamtbusse i.S.v. Art 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 750.00. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung wird weder durch den Beschuldigten noch durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beanstandet. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, welche unter Berücksichtigung des sog. Doppelverwertungsverbots die verschuldensreduzierenden Faktoren, die bereits zur Annahme eines leichten Falls führten, nicht noch einmal berücksichtigte und welche insbe- sondere angesichts der im Zeitraum von Februar bis Mai 2022 erlangten Deliktssumme von Fr. 13'970.20, die sie im unteren Mittelbereich für die Annahme eines leichten Falls ansiedelte, innerhalb der Kategorie von leich- ten Fällen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ausging. Dass der arbeitstätige Beschuldigte das Familieneinkommen nicht mel- dete, obwohl ihn seine Ehefrau auf seine Pflicht aufmerksam machte, sich auch nicht weiter darüber informierte, und ihr zu verstehen gab, dass sie sich nicht einmischen solle, wirkt sich leicht zu seinen Lasten aus. Im Ver- gleich zu der ebenfalls beschuldigten Ehefrau ist damit von einem leicht höheren Verschulden auszugehen. Unter diesen Umständen und unter Be- rücksichtigung, dass die Familie mit vier minderjährigen Kindern und der - 19 - nicht erwerbstätigen Ehefrau bei einem Einkommen des Beschuldigten von Fr. 4'400.00 (act. 516 und 558) nahe am Existenzminimum lebt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von Fr. 600.00 Busse an- gemessen. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im August 2021, insbesondere zu der tiefen Deliktssumme, auf- grund welcher von einem leichten Verschulden auszugehen sei, sind zu- treffend. Die angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vorge- nommene Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 150.00 auf Fr. 750.00 er- scheint dabei angemessen. 5.3. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage festzulegen (STE- FAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 106 StGB). 5.4. Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 750.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu belegen. 6. Da vorliegend weder eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB vorliegt und auch die Voraussetzungen gemäss Art. 66abis StGB nicht gegeben sind, erübri- gen sich Ausführungen zur Landesverweisung. 7. Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Damit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie die Anschlussbe- rufung des Beschuldigten abzuweisen. 8. 8.1. 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gespro- chen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig auf- zuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtli- che Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend. Der beschuldigten Per- son können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last - 20 - gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt (mit Ausnahme des korrigierten Deliktsbetrags) grundsätzlich als erstellt. Dass sie auf eine mil- dere rechtliche Qualifikation erkannte, ist für die Kostenverlegung nicht re- levant. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens damit vollumfänglich aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend anzupassen. 8.1.2. Die dem amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz zugesprochene Entschädi- gung ist zu bestätigen. Entsprechend der Kostenauflage ist die Entschädi- gung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.2. 8.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterliegt mit ihrer Berufung, mit welcher sie die Verurteilung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB beantragte, vollumfänglich. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er einen Freispruch beantragte, ebenfalls. Das Unterliegen des Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung erweist sich als marginal. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahren zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuer- legen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2.2. Der amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger macht mit Honorarnote vom 29. Oktober 2024 ei- nen Stundenaufwand von 25.25 Stunden geltend. Dies erscheint zwar eher hoch, ist indessen angesichts der erhobenen Anschlussberufung und der - 21 - erstmals im Berufungsverfahren getätigten Abklärungen mit separater Ein- gabe zur Landesverweisung (inkl. Situation in Eritrea) nicht zu beanstan- den. Hingegen sind die verrechneten Eingaben betreffend die Fristerstre- ckungsgesuche als administrativer Kleinstaufwand nicht zu entschädigen (27. September 2024 und 7. Oktober 2024, je 0.25 Stunden). Angesichts der Dauer der Hauptverhandlung von 2 Stunden und 35 Minuten ist die hierfür geschätzte Dauer (inkl. Wartezeit, Anreise etc.) von 4 Stunden auf 3 Stunden zu reduzieren. Damit ist der Stundenaufwand um insgesamt 1.5 Stunden auf angemessene 23.75 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) ist dem amt- lichen Verteidiger damit ein Honorar von insgesamt Fr. 5'802.25 auszurich- ten (Honorar Fr. 5'225.00, Auslagen Fr. 142.50, 8.1 % MwSt Fr. 434.75). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigte zur Hälfte zurückzufordern, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, leichter Fall, gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 750.00, bei schuld- hafter Nichtbezahlung 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 2'118.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'059.00 aufer- legt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'802.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. - 22 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'901.15 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'775.00 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'367.85 (inkl. MwSt) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler