Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 32'454.85 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'377.00 zu bezahlen. 7.4. Die Privatklägerin A._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 7.5. Der Privatkläger I._____ hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 7.6. Die Privatklägerin G._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)