Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 32 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'843.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren SBK.2022.343 eine Entschädigung von Fr. 33'929.90 auszurichten.