Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ für den aus der versuchten vorsätzlichen Tötung kausal entstandenen Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich haftbar ist. Im Übrigen wird seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszurichten.