3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 111 StGB und Art. 126 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 189 Tagen (29. April 2022 bis 3. November 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022 zu bezahlen.