8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. - 31 -