7.6. Die Zivilklage von A._____ wird abgewiesen, weshalb sie ihre erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.7. Nachdem das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird, hat er seine erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.8. Der Privatklägerin G._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (Art. 433 Abs. 2 StPO).