ist (ST.2022.275 UA act. 109.56) – ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 32'454.85 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.5. Die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung des Privatklägers O._____ ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger O._____ eine Parteientschädigung von Fr. 9'377.00 (inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).