7.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 33'929.90 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist – unter Abzug des im Beschwerdeverfahren SBK.2022.343 entstandenen Aufwands von Fr. 1'475.05 (GA act. 1269 ff.), welcher dem Beschuldigten aufgrund seines Obsiegens nicht aufzuerlegen - 30 -