Der Beschuldigte wird – bis auf den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____, bei welchem es sich jedoch um einen, insbesondere im Vergleich zum Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, völlig untergeordneten Punkt handelt und betreffend welchen die Einstellung nur deshalb erfolgt ist, weil der Strafantrag im Berufungsverfahren zurückgezogen worden ist – vollumfänglich schuldig gesprochen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'843.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'950.00) vollumfänglich aufzuerlegen.