Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 4 Stunden für das Verfassen einer Berufungsbegründung als angemessen. Sodann ist der Aufwand für den Hin- und Rückweg an die Berufungsverhandlung auf 1 Stunde zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Schliesslich ist ein Aufwand von 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 20.50 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 5'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert.