vorsätzlichen Tötung ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt – bis auf die Äusserungen des Beschuldigten während der Tat – anerkannt worden ist, weshalb keine detaillierte und tiefergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweismitteln mehr von Nöten war. Hinzukommt, dass der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt hat, weshalb grösstenteils dieselben Argumente wiederholt wurden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 4 Stunden für das Verfassen einer Berufungsbegründung als angemessen.