Mithin war keine von den Vorbringen und dem erstinstanzlichen Urteil losgelöste Durchsicht sämtlicher vorhandener Akten angezeigt. Insgesamt erweist sich ein Aufwand von 2 Stunden für das Aktenstudium als angemessen. Für das Verfassen der Berufungsbegründung macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von beinahe 20 Stunden geltend, was sich als massiv überhöht erweist. Betreffend den Hauptvorwurf der versuchten - 29 -