Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Der amtliche Verteidiger macht sodann für das Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden geltend (Annahme von je 1 Stunde am 13. März 2024 und 20. November 2024 sowie von 2.50 Stunden am 19. November 2024 mangels genauer Aufteilung).