Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und es bleibt insbesondere bei einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der dafür von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine deutlich höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Diese sind auf Fr. 6'000.00 (inkl. Kosten des Sachverständigen im Berufungsverfahren) festzusetzen (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD).