7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die dem Privatkläger O._____ zu leistende Genugtuung auf Fr. 3'000.00 reduziert wird und eine Genugtuung an die Privatklägerin A._____ vollständig entfällt. Zudem ist das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und es bleibt insbesondere bei einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der dafür von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme.