6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ für den aus der versuchten vorsätzlichen Tötung kausal entstandenen Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich haftbar ist. Der Beschuldigte ist zudem zu verpflichten, dem Privatkläger O._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022 zu bezahlen. Im Übrigen ist seine Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Die Genugtuungsforderung von A._____ ist abzuweisen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als teilweise begründet.