Unter diesen Umständen, die keine (enge) Bindung zu O._____ und somit auch keinen schwerwiegenden erlittenen seelischen Schmerz von A._____ durch die versuchte vorsätzliche Tötung ihres Vaters, welcher denn auch überlebt hat, zu begründen vermögen, kommt die Zusprechung einer Genugtuung nicht in Betracht. Infolgedessen ist die Genugtuungsforderung von A._____ abzuweisen.