A._____ hat an ihrer Einvernahme vom 21. Juli 2022 ausgeführt, sie habe zuletzt zwölf Jahre vor der versuchten vorsätzlichen Tötung von O._____ Kontakt zu diesem gehabt. Vor dieser Kontaktaufnahme, bei welcher es sodann einzig um das Erbe ihrer verstorbenen Mutter gegangen sei, habe sie bereits seit acht Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt. Infolgedessen sei ihr nicht bekannt, wie es ihrem Vater vor dem Vorfall in gesundheitlicher Hinsicht gegangen sei (ST.2022.275 UA act. 888 ff.). Somit steht fest, dass A._____ vor der Tat (so gut wie) keinen Kontakt mehr zu O._____ hatte. Unter diesen Umständen, die keine (enge) Bindung zu O.__