Die Rechtsprechung anerkennt, dass nahe Angehörige eines Verletzten einen Anspruch auf Genugtuung haben können, wenn sie in ihren persönlichen Verhältnissen gleich oder schwerer betroffen worden sind als im Falle der Tötung des Direktgeschädigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.69/2005 vom 8. Juni 2005 E. 2.4; BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 67 ff. zu Art. 49 OR mit zahlreichen Hinweisen). - 27 -