Nachdem die Vorinstanz die Zivilforderung des Privatklägers O._____ im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen hat, ist auf den Antrag des Beschuldigten, auf die Zivilforderung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Berufungserklärung S. 3), mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Dem Beschuldigten ist es hingegen verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungsklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, die zufolge Verweisung auf den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen.