121 Abs. 2 StPO). Bestehen Zweifel daran, ob für gewisse (zukünftige) Schadensposten nicht eine Versicherung ganz oder teilweise aufgekommen ist oder wird, obliegt es dem Privatkläger, substanzierte und überprüfbare Ausführungen dazu zu machen (z.B. Leistungserbringer, übernommene Leistungen, Franchise, Selbstbehalt). Eine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs erweist sich unter den vorliegenden Umständen als unverhältnismässig aufwendig, weshalb über diesen nur dem Grundsatz nach zu entscheiden ist und die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 3 StPO). Aufgrund dessen ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O.___