abgefunden hat, dass sein intensives Einwirken mit der Faust und dem Gürtel auf den Körper von O._____ mindestens möglicherweise zu einer starken Herzkreislaufbelastung und damit einhergehend dem Tod führen könnte. Er haftet deshalb grundsätzlich für den seinem Vater O._____ kausal zugefügten Schaden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Privatkläger seine Ansprüche im Strafverfahren nur insoweit geltend machen kann, als dass nicht eine Versicherung (z.B. Unfallversicherung, Krankenkasse) in seine Ansprüche eingetreten ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO; Art. 121 Abs. 2 StPO).