6.2.3. Betreffend die durch die Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, ist Folgendes festzuhalten: Die Schadenersatzforderung des Privatklägers O._____ wird damit begründet, dass dieser seit der Tat an einem Delirium leide und deshalb aufgrund der stationären Unterbringung diverse Kosten entstehen würden (GA act. 1183 f.). Gestützt auf die vorhergehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen und sich damit - 26 -