_ zugesprochene Genugtuung zu kürzen ist. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass die Zahlung einer Geldsumme unter den vorliegenden Umständen den körperlichen und seelischen Schmerz von O._____ aufgrund seines schweren, prolongierten Deliriums nur teilweise spürbar lindern kann (vgl. BGE 118 II 404 E. 3b/aa; BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 26 ff. zu Art. 47 OR), eine Genugtuung in der vom Beschuldigten anerkannten Höhe von Fr. 3'000.00 (Berufungsbegründung, S. 21) angemessen.