Nachdem O._____ aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nach der Tat nicht hat einvernommen werden können, liegen keine Aussagen betreffend durch ihn während und nach der Tat erlittene Schmerzen vor. Aufgrund der ihm durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen ist jedoch davon auszugehen, dass O._____ sicherlich erhebliche Schmerzen erlitten hat. Diese vermögen jedoch keine Genugtuung in der vorinstanzlich zugesprochenen Höhe zu rechtfertigen, weshalb die dem Privatkläger O._____ zugesprochene Genugtuung zu kürzen ist.