Sodann leide O._____ seit der Tat an einem schweren, prolongierten Delirium und befinde sich seither in stationärer Behandlung (ST.2022.275 UA act. 771; 499.5). Dem Gutachten zufolge würden Hinweise auf eine anhaltende Störung von Hirnfunktionen vorliegen, die sich durch eine Sauerstoffminderversorgung im Rahmen des Herzkreislaufversagens plausibel erklären lassen. Nachdem O._____ aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nach der Tat nicht hat einvernommen werden können, liegen keine Aussagen betreffend durch ihn während und nach der Tat erlittene Schmerzen vor.