Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von O._____ schuldig gesprochen. Wie bereits vorgängig im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, hat bei O._____ aufgrund der durch die Faustschläge und Hiebe mit dem Gürtel entstandenen Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen. Die festgestellten Verletzungen würden dem Gutachten zufolge voraussichtlich folgenlos resp. gegebenenfalls unter Narbenbildung abheilen. Dagegen habe sich O._____ aufgrund des erlittenen Herzkreislaufstillstands tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befunden (ST.2022.275 UA act. 539 ff.). Sodann leide O.___