Die Körperverletzung, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfasst, muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Zu den Umständen, die im Einzelfall die Anwendung von Art. 47 OR rechtfertigen können, gehören vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens des Täters, ein allfälliges Mitverschulden des Opfers sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags.