Auch die Wahrnehmung der Aufklärungspflicht durch die Staatsanwaltschaft zu einem anderen Zeitpunkt während des Vorverfahrens geht nicht aus den Akten hervor. Folglich hat die Staatsanwaltschaft ihre Aufklärungspflicht verletzt, sodass die Zulassung des Opfers O._____ als Privatkläger nach der Anklageerhebung durch die Vorinstanz gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zulässig war. 6.2.2. Der Beschuldigte bringt betreffend die Genugtuungsforderung des Privatklägers O._____ vor, dass eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 angemessen erscheine (Berufungsbegründung S. 21).