Dass die Staatsanwaltschaft den Beistand anlässlich dieses Telefonats auf die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren sowie die Form und Frist einer allfälligen Konstituierung hingewiesen hätte, geht aus der durch den Staatsanwalt unterschriebenen Telefonnotiz in keiner Weise hervor (ST.2022.275 UA act. 2). Auch die Wahrnehmung der Aufklärungspflicht durch die Staatsanwaltschaft zu einem anderen Zeitpunkt während des Vorverfahrens geht nicht aus den Akten hervor.