Der Berufsbeistand K._____ ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Juli 2022 um Akteneinsicht (ST.2022.275 UA act. 3). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft diesem am 4. August 2022 telefonisch mit, dass ohne Konstituierung als Privatkläger keine Akteneinsicht gewährt werde. Dass die Staatsanwaltschaft den Beistand anlässlich dieses Telefonats auf die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren sowie die Form und Frist einer allfälligen Konstituierung hingewiesen hätte, geht aus der durch den Staatsanwalt unterschriebenen Telefonnotiz in keiner Weise hervor (ST.2022.275 UA act. 2).