Die Konstituierung von O._____ als Privatkläger ist zwar erst am 27. Januar 2023 mittels Eingabe eines bevollmächtigten Rechtsanwalts und somit nach der Anklageerhebung vom 20. Dezember 2022 erfolgt (GA act. 989). Dies vermag unter den vorliegenden Umständen jedoch keiner rechtsgültigen Konstituierung des Opfers O._____ als Privatkläger entgegenzustehen. O._____, welcher im vorliegenden Verfahren aufgrund - 24 -