hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft ihre Aufklärungspflicht verletzt, so hat das mit dem Fall befasste Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2017 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen; 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.1).