Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, also der Erklärung der geschädigten Person adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen, rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben; hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).