6. Zivilforderungen 6.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zudem hat sie den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger O._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022 und der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen hat sie die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, auf die Zivilforderungen von O._____ und A._____ sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (Berufungserklärung S. 3).