als nicht gerechtfertigt. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen und die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen. 5.6. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.