An der Berufungsverhandlung bestätigte der Sachverständige, dass die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchführbar sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Dies zeigt, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung gerade nicht durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe beeinträchtigt wird. Ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Interesse der Heilbehandlung drängt sich nicht auf. Somit ist die ambulante Behandlung nicht vordringlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme - 23 -