Die Massnahmenbedürftigkeit beinhaltet denn auch immer eine Schlechtprognose. Folglich ist erstellt, dass vom Beschuldigten eine Gefährlichkeit ausgeht. In Bezug auf die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung ist Folgendes festzuhalten: Dem Gutachten zufolge könne die Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden und sei nach einer allfälligen Entlassung aus dem Vollzug fortzusetzen (ST.2022.275 UA act. 756 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Sachverständige, dass die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchführbar sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23).