Die beiden Voraussetzungen für einen Aufschub, nämlich die Ungefährlichkeit des Beschuldigten sowie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung, sind nicht erfüllt. Das schlüssige und nachvollziehbare forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 28. August 2022 hält – wie bereits dargelegt – fest, dass beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr vorliege, was er an der Berufungsverhandlung bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Zu erwarten seien ähnliche Straftaten, wie er sie bereits begangen habe, also u.a. (versuchte) Tötungsdelikte (ST.2022.275 UA act. 756). Die Massnahmenbedürftigkeit beinhaltet denn auch immer eine Schlechtprognose.