Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Dabei ist zu beachten, dass die negativen Wirkungen des Strafvollzugs auf die psychosoziale Situation des Täters und die fehlende Möglichkeit der Bewährung im alltäglichen Lebensumfeld mit der Freiheitsstrafe in der Regel einhergehen und demnach den Regelund nicht den Ausnahmefall bezeichnen. Allein damit lässt sich deshalb kein Aufschub rechtfertigen. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich nach der Rechtsprechung ein Strafaufschub auf. Betreffend die Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem