5.5. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Ungefährlichkeit der betroffenen Person und Vordringlichkeit - 22 -