Ausgehend von der hohen Rückfallgefahr und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich beim durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgut um das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, handelt, besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer schwerer Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben. Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen.