Zusammenfassend ist eine Strafe allein nicht geeignet, dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Die ambulante Massnahme erweist sich für den Beschuldigten als zwecktauglich und damit als geeignet, seine Legalprognose zu verbessern. Ausgehend von der hohen Rückfallgefahr und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich beim durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgut um das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, handelt, besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten.