Ziel der Behandlung sei die Verbesserung der Alltagstauglichkeit und der sozialen Fähigkeiten des Beschuldigten, um zukünftige Delinquenz, insbesondere Gewaltdelinquenz, zu verhindern. Anlässlich der Exploration seien beim Beschuldigten Ansätze zum Wunsch nach Normalität und Stabilität erkennbar gewesen, die im Rahmen der Behandlung zu vertiefen seien. Es werde eine ambulante Behandlung empfohlen, welche aus psychiatrischer Sicht als genügend erscheine (ST.2022.275 UA act. 754 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.).