Es ist zu erwarten, dass sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten mit der ambulanten Massnahme erheblich reduzieren lässt (ST.2022.275 UA act. 756 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Dem Gutachten zufolge bestehe eine Behandlungsmöglichkeit, durch die dem Risiko neuerlichen Straftaten begegnet werden könne. Die bipolare affektive Störung sei psychiatrisch und auch medikamentös gut behandelbar. Ziel der Behandlung sei die Verbesserung der Alltagstauglichkeit und der sozialen Fähigkeiten des Beschuldigten, um zukünftige Delinquenz, insbesondere Gewaltdelinquenz, zu verhindern.