verwendeten Prognoseinstrumente begründet wird (ST.2022.275 UA act. 756), vermag die vom Beschuldigten geltend gemachte Tatsache, dass er aktuell nicht mehr im selben Haushalt wie das Opfer O._____ wohne und deshalb die Wiederholungsgefahr entfalle (Berufungsbegründung S. 19), nichts an der Rückfallgefahr zu ändern. Da die Rückfallgefahr in unbehandeltem Zustand als hoch einzustufen ist, liegt eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt.